Das Schuldnerverzeichnis wird beim Zentralen Vollstreckungsgericht für Baden-Württemberg beim Amtsgericht Karlsruhe geführt.
Hinweis nach § 19 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Entsprechend § 19 BDSG kann ein in das Schuldnerverzeichnis eingetragener Schuldner auf Antrag Auskunft erhalten über die zu seiner Person im Schuldnerverzeichnis gespeicherten Daten und über die
Empfänger, an die die Daten bislang weitergegeben wurden. Der Antrag auf Erteilung der Auskunft kann bei jedem Amtsgericht (Rechtsantragstelle) gestellt werden. Der Antragstellung sind folgende
Unterlagen beizufügen:
• Kopie des Personalausweises,
• Mitteilung der aktuellen Anschrift,
• Mitteilung des DR-Aktenzeichens der zugrunde liegenden Eintragung,
• Mitteilung der eintragenden Gerichtsvollzieherin / des eintragenden Gerichtsvollziehers.
Das Amtsgericht leitet den Antrag an das zuständige Zentrale Vollstreckungsgericht weiter, welches über den Antrag entscheidet. Bei positiver Entscheidung des zuständigen Zentralen
Vollstreckungsgerichts erhält der Schuldner per Post ein maschinell erstelltes Schreiben des gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder, welches eine PIN enthält. Mit dieser PIN kann der Schuldner
sich unter www.vollstreckungsportal.de -> Anmeldung Öffentlichkeit -> Selbstauskunft für eingetragene Schuldner in das geschützte System einloggen und die gespeicherten Daten zu seiner Person
und zu den Personen/Stellen, die die entsprechende Eintragung im Schuldnerverzeichnis abgerufen haben, einsehen.
Weiter enthält das Schreiben des gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder wichtige Informationen zur vorzeitigen Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis.
ACHTUNG: Die Selbstauskunft, die der Schuldner mit Hilfe der PIN erhält, bezieht sich immer nur auf die im Antrag mit DR-Aktenzeichen bezeichnete Eintragung. Sofern ein Schuldner mehrfach im
Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss er für jede Eintragung einen gesonderten Antrag auf Erteilung der Auskunft stellen.
Sie haben die Forderung bereits vollständig beglichen?
Hier können Sie einen Antrag auf vorzeitige Löschung im zentralen Schuldnerverzeichnis gem. § 882 e Abs. 3 Nr. 1 ZPO downloaden. Bitte beachten Sie das Merkblatt zur vorzeitigen Löschung im
zentralen Schuldnerverzeichnis.
Das Merkblatt können Sie ebenfalls hier downloaden.